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Bußgeldverhandlung – Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

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OLG Naumburg – Az.: 1 Ws 97/22 – Beschluss vom 02.05.2022

In der Bußgeldsache hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 2. Mai 2022 durch den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bitter-feld-Wolfen vom 25. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und* Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, als Führer eines Pkw am 2. März 2021 um 17.00 Uhr in Bitterfeld, Zörbiger Straße, Höhe Haus Nr. 17, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben. Wegen dieses Vorwurfs erließ die zuständige Bußgeldbehörde am 13. Juli 2021 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 500,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen hatte der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Diesen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 OWiG Erfolg, §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG Erfolg.

Die Rüge des Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWiG, mithin das Gericht habe den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht verworfen, kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Eine solche ist hier erhoben, sie ist als Rüge des Verstoßes gegen das Recht des Betroffenen auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs auszulegen (Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 73 Rn. 16, 24; § 74 Rn. 48a ff.; § 80 Rn. 16b). Die Rüge ist ausreichend ausgeführt, da der Betroffene die Verfahrenstatsachen dafür, dass das Amtsgericht sein Ausbleiben nicht als unentschuldigt hätte ansehen dürfen, im Einzelnen so konkret dargelegt hat, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe. Ohne Einblick in die Akten zu nehmen ist aufgrund der Benennung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, der Beireichung der Vollmacht auf Rechtsanwalt Funk und der Wiedergabe der tragenden Begründung des ablehnende[…]


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