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Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatzes

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BayObLG München – Az.: 202 StRR 11/22 – Beschluss v. 03.02.2022

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 06.09.2021 mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – verurteilte den Angeklagten am 18.11.2019 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in je zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten unter Einbeziehung zweier noch nicht vollstreckter Einzelgeldstrafen aus einem seit dem 11.01.2020 rechtskräftigen Strafbefehl vom 27.12.2019 im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt und bestimmt, dass zum Ausgleich der unangemessen langen Verfahrensdauer zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit Zuleitungsschrift vom 04.01.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache im tenorierten Umfang, weil die Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils lückenhaft ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass das Landgericht dem Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Tatörtlichkeit nicht nachgegangen ist, verhilft der Revision indes nicht zum Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Die Rüge entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Demnach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass[…]


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