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Urheberrechtsverletzung – Schadensbemessung

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OLG Köln – Az.: I-6 U 96/21 – Beschluss vom 27.08.2021

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.05.2021 (14 O 167/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats – auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens – Stellung zu nehmen.

3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.113,05 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat der Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung in Höhe von 1.113,05 EUR stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Der Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Für die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche – Schadensersatz wegen einer Rechtsverletzung in Deutschland – ist trotz Beteiligung zweier Parteien mit Wohnsitz im Ausland der Senat international zuständig und das deutsches Urheberrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016, I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, juris, Tz. 16 ff., 23 ff.). Darauf, ob das Bild auch nach dem A Recht Urheberrechtsschutz genießt, kommt es nicht an.

Der Beklagte ist unstreitig Schöpfer des streitbefangenen Fotos. Das Foto genießt in Deutschland jedenfalls nach § 72 UrhG Urheberschutz. Ob das Foto auch als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehen ist, ist ohne Belang. Im Übrigen ist der Bewertung des Landgerichts aber auch beizutreten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG geschützt ist bereits die kleine Münze, unabhängig von der technischen und/oder künstlerischen Qualität des Fotos. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit gerade nicht. Dass der Beklagte vorliegend nicht blindlings geknipst, sondern gezielt für eine aussagekräftige Aufnahme fotografiert hat, kann das Gericht selbst beur[…]


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