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Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter – Vorlage von Belegen

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OLG München – Az.: 33 U 325/21 – Urteil vom 23.08.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis-, Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Aktenzeichen 35 O 753/20 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils verurteilt wurde, sämtliche Auskünfte unter Belegvorlage zu erteilen, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen sowie bei Kapitalvermögen die Mitteilungen an die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 ErbStG vorzulegen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche. Der Kläger ist der Sohn der am 12.01.2019 verstorbenen Erblasserin, der Beklagte ihr Ehemann. Die Erblasserin wurde vom Beklagten allein beerbt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft und Belegvorlage vom Beklagten, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können.

Der Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, ein Anspruch auf Belegvorlage bestünde nicht, im Übrigen seien die Belege bereits zum Teil vorgelegt worden.

Das Erstgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 16.12.2020 stattgegeben.

Es sah die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Belegvorlage als gegeben an.

Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen im Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Beklagte rügt in seiner Berufungsbegründung vom 15.01.2021 (Bl. 57 ff d.A.), dass das Erstgericht zu Unrecht eine allgemeine Belegvorlage zugesprochen hat.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 57 der Akten):

Das Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Az.: 35 O 753/20 wird insoweit aufgehoben und die Klage in der Auskunftsstufe als unzulässig und unbegründet abgewiesen, als der Beklagte und Berufungskläger dazu verurteilt worden ist,

– sämtliche Ansprüche (sic!) haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen

– auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderung des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen

– bei Kapitalvermögen ist eine Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gemäß […]


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