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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Kaufpreisminderung trotz Gewährleistungsausschluss

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LG Köln – Az.: 3 O 118/18 – Urteil vom 14.09.2021

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten – ausgenommen die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens an den Sachverständigen gezahlten Kosten in Höhe von 2.273,50 EUR, die der Kläger selbst trägt – und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 78 %, der Beklagte zu 1) 18 % und die Beklagte zu 2) 4 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 1) zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 2) und der Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Gläubiger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aus einem Fahrzeugkauf und einer über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossenen Garantievereinbarung geltend.

Ursprünglich war die Klage auch gegen die … gerichtet (vormals Beklagte zu 1)). Nachdem gegen diese das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat das Gericht das Verfahren gegen die vormals Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 23.11.2020 abgetrennt.

Der Kläger und der (nunmehr) Beklagte zu 1) schlossen am 25.11.2013 einen versehentlich auf den 25.12.2013 datierten Kaufvertrag über einen gebrauchten Jaguar XF zu einem Kaufpreis von 22.850,00 EUR. Auf der „Gebrauchtfahrzeugrechnung“ datiert vom 25.12.2013 ist eine Motorleistung von 210 kW (286 PS) angegeben; tatsächlich ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug der in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesene Motor mit 155 kW (ca. 211 PS) verbaut. In der „Gebrauchtfahrzeugrechnung“ heißt es wörtlich: „keine Gewährleistung, da der Käufer Gewerbetreibender ist. Ich bin Wiederverkäufer, Gewerbeschein wird nachgereicht!!!“ Tatsächlich ist der Kläger in einem angestellten Arbeitsverhältnis geltend und betreibt kein Gewerbe.

Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben unter dem 28.1[…]


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