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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung an Käufer

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OLG Stuttgart – Az.: 23 U 519/21 – Urteil vom 10.09.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 40.000 €
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung des Dieselmotors in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 15. Mai 2013 von der Beklagten den streitgegenständlichen Pkw xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … (im Folgenden: „Fahrzeug“) als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 88.306,93 € (Anl. K 1, Bl. 38 d.A.). Das Fahrzeug wurde ihm am 16. September 2013 übergeben. Es ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 der Schadstoffklasse Euro 6 mit SCR-Katalysator ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und herstellt wurde. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“).

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. Januar 2019 (Anl K 3, Bl. 40 d.A.) gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag.

Am 29. März 2020 – nach Klageerhebung – verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 150.895 km für 24.800,00 € weiter (Kaufvertrag, Anl. K 13, Bl. 175 d.A.). Dabei verwendete er einen auf der Internetplattform „….de“ zur Verfügung gestelltes Vertragsmuster. In diesem heißt es unter Ziff. 2 (Gewährleistung):

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt verkauft. Bestimmte Zusicherungen sind unter Ziffer 3 zusammengefasst. Eine Sachmittelhaftung (sic!) ist dabei ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für S[…]


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