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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 2134/20 (46) – Urteil vom 30.09.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit iHv. 120 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.985,-.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Computerspiel … (Erstveröffentlichung …). Die Klägerin hat ermittelt, dass über ein sog. Peer-to-peer-Netzwerk das Spiel bzw. Teile hiervon über die IP-Adresse des Beklagten am 12.06.2016 um 06.35h sowie um 14.00h zum Herunterladen bereitgehalten wurden, wozu kein Recht des Beklagten bestand.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die Rechtsverletzung als Störer. Seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast sei er jedenfalls hinsichtlich des Nutzungsverhaltens seiner angeblichen Kinder nicht hinreichend nachgekommen.

Die Klägerin b e a n t r a g t, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von EUR 984,60 nebst jährlicher Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.November 2016 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über EUR 1.000,00 nebst jährlicher Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9.November 2016 zu zahlen.

Der Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte gibt an, im Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten neben ihm auch seine damals …-jährige Tochter und seine dato …- und …-jährigen Söhne als in der Wohnung lebende Familienmitglieder mit jeweils eigenem Rechner die vorgeworfene Handlung ausführen können.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.11.2020 Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der als Kinder des Beklagten benannten Zeugen, vgl. Bl. 74 f., 101-110 d.A..

Auf die Eingaben der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.09.2020 und 21.09.2021, die sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Feststellungen sowie die übrigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann gleich aus welchem Rechtsgrund (ins[…]


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