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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baulastlöschung – Entfall öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast

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VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 2181/19 – Urteil vom 27.09.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 3. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Löschung einer Baulast.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. Straße (Gemarkung P. , Flur … , Flurstück… ) in Bergkamen. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht, der Flächennutzungsplan stellt „Wohnbaufläche“ dar.

Auf den nordwestlich angrenzenden Grundstücken M. Straße (Gemarkung P. , Flur… , Flurstück… ), M. Straße (Gemarkung P. , Flur… , Flurstücke… , ….,…. ) und M. Straße /Am L.-graben (Gemarkung P. , Flur , Flurstück ) befinden sich drei Reihenhäuser und eine Garage. Eigentümer sind der Beigeladene zu 1. (M. Straße und ) sowie die Beigeladenen zu 4. (M. Straße /Am L.-graben ). Erbbauberechtigt sind hinsichtlich des Grundstücks M. Straße die Beigeladene zu 3. und hinsichtlich des Grundstücks M. Straße die Beigeladenen zu 2.

Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:

An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze

Am 7. Mai 1996 schlossen die Kläger einen notariellen Vertrag über den Kauf des Grundstücks M. Straße . Zu diesem Zeitpunkt bildeten die heutigen Flurstücke und bis noch ein einziges Grundstück (Flurstück . Dieses Grundstück war seit 1964 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet, der zufolge auf dem Grundstück ein Abwasserkanal angelegt und unterhalten werden darf. Dieser in den sechziger Jahren wohl bereits vorhandene Kanal verläuft vom Wendekreis der Straße „Am L.-graben “ an der nordwestlichen Außenwand des Hauses Nr. entlang zur M. Straße hinab.

Nach dem Kaufvertrag vom 7. Mai 1996 sollte das Grundstück (Flurstück ) in drei Einzelgrundstücke geteilt werden; die Kläger sollten das entstehende südöstliche Grundstück mit dem aufstehenden Wohnhaus M. Straße erhalten. Die übrigen Flächen waren s[…]


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