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Arbeitslosengeldbemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt

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Landessozialgericht NRW – Az.: L 9 AL 132/19 – Urteil vom 30.09.2021

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld vom 24.04.2017 bis zum 22.05.2018. Umstritten ist zwischen den Beteiligten seine Qualifikationsgruppenzuordnung.

Der 1967 in der Türkei geborene Kläger lebt seit 1989 in Deutschland. Eine formale Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Er arbeitete seit 1996 in einem Verpackungsunternehmen, zunächst als Maschinenhelfer, ab 1999 als Maschinenführer und ab 2006 als Schichtleiter mit einer Verantwortung für 150 Mitarbeiter. In dem Unternehmen arbeiteten überwiegend Mitarbeiter türkischer Abstammung. Gegenüber dem Sachverständigen P (Gutachten für die BG ETEM vom 01.12.2016) gab der Kläger an, dass er sich immer als Bindeglied zwischen dem Chef und den Mitarbeitern gefühlt habe. Der Kläger hat ein 1996 geborenes Kind, für das ihm im streitigen Zeitraum Kindergeld zustand.

Am 04.05.2015 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades sowie Frakturen eines LWK und des unteren Schienbeins. Er war eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und ist nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Auf die Anfrage der BG ETEM im Hinblick auf eine Wiedereingliederung des Klägers teilte der Arbeitgeber in einer E-Mail vom 04.11.2016 mit, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit als Schichtleiter aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben könne. Auch bei einer leitenden Funktion in der Produktion sei es erforderlich, dauerhaft gehen und stehen zu können. Eine rein kaufmännische Tätigkeit komme für den Kläger ebenfalls nicht in Betracht, da er nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge.

Der Kläger verdiente zuletzt im Jahr 2015 ca. 2.600 EUR brutto. Vom 16.06.2015 bis zum 23.05.2017 bezog er Verletztengeld von der BG ETEM. Im Anschluss wurde ihm von der BG mit Bescheid vom 03.08.2017 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20% iHv 372,77 EUR bewilligt. Die Rente wurde mit Bescheid vom 23.03.2018 als Dauerrente gewährt. Mit Bescheid vom 06.09.2018 erhöhte die BG die Rente für die Dauer des Arbeitslosengeldesbezuges vom 24.05.2017 bis zum 22.05.2018, so dass sie zusammen mit dem Arbeitslosengeld die Höhe des Übergangsgeldes von 1.617 EUR bzw. ab dem 01.05.2018 1.654 EUR erreich[…]


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