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Wichtiger Grund für Entlassung Testamentsvollstreckers

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 59/21 – Beschluss vom 07.10.2021

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 19. Januar 2021 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Entlassung des Beteiligten zu 5 von seinem Amt als Testamentsvollstrecker wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.

III. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 969.623,20 €
Gründe
I.

Der Erblasser war zuletzt mit der Beteiligten zu 1 (im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet als Beteiligte zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die im Jahr 1998 geborene Beteiligte zu 3 (vormals bezeichnet als Beteiligte zu 4) und der im Jahr 1994 geborene Beteiligte zu 4 (vormals Beteiligter zu 6). Aus früheren Ehen sind hervorgegangen die Beteiligte zu 2 (vormals Beteiligte zu 3), ein weiterer Sohn (vormals Beteiligter zu 5) und eine weitere Tochter (vormals Beteiligte zu 1).

Mit notariell beurkundetem Testament vom 5. Dezember 2014 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Erbin zu ½-Anteil und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Erben zu je 1/6-Anteil ein; seine beiden weiteren Kinder schloss er von der Erbfolge aus. Zwei Immobilien wandte der Erblasser der Beteiligten zu 2 bzw. den Beteiligten zu 3 und 4 jeweils vermächtnisweise zu; über von ihm gehaltene Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften verfügte der Erblasser ebenfalls im Wege der Anordnung von Vermächtnissen, die er den Beteiligten zu 1 bis 4 in unterschiedlicher Höhe zuwandte. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an, für den jedem Erben zugewandten Erbteil bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, für das den Beteiligten zu 3 und 4 ausgesetzte Immobilienvermächtnis ebenfalls bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und in Bezug auf die den Beteiligten zu 2 bis 4 vermächtnisweise zugewandten Gesellschaftsbeteiligungen dauerhaft. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser den Beteiligten zu 5.

Der Beteiligte zu 5 nahm das ihm übertragene Amt an und das Nachlassgericht erteilte ihm am 25. September 2015 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem sich der Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung sowie die dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Befugnisse ergeben.

Am 16. Oktober 2020 hat die Beteiligte zu 2 die Entlassung des Beteiligten zu 5 von seinem Amt als Testamentsvollstrecker beantragt. Dazu hat sie dem Beteiligten zu 5 verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Transaktionen vom Konto der Erbengemeinscha[…]


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