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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 2 U 29/20 – Urteil vom 13.10.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 22.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der genannten Rechtsmittel im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 29.180,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von 590,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von 1.127,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

III. 1. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 71 %, die Beklagte zu 1. 1,3 % und der Beklagte zu 2. 0,7 % sowie die Kläger zu 1. und 2. jeweils 13,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer haben die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 14 % zu tragen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagte zu 1. 35 %, der Beklagte zu 2. 55 % und die Kläger zu 1. und 2. jeweils 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 11 % zu tragen.

3. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.280,64 € festgesetz[…]


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