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Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil § 74 Abs. 2 OWiG – Verfahrensrüge

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 417/21 – Beschluss vom 27.10.2021

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 04. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 07. Oktober 2019 setzte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € fest und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot an.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht Oranienburg Hauptverhandlungstermin zuletzt auf den 04. Mai 2021. Sowohl der Betroffene als auch sein Verteidiger wurden zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen. Mit Telefax vom 03. Mai 2021 bat der Verteidiger unter Vorlage eines Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attests um Terminsverlegung, weil der Betroffene erkrankt sei.

Diesem Antrag kam das Amtsgericht nicht nach. Im Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Gericht verwarf den Einspruch daraufhin gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der Betroffene nach telefonischer Auskunft des die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Arztes nicht verhandlungsunfähig erkrankt sei, sondern an der Verhandlung hätte teilnehmen können.

Gegen dieses seinem Verteidiger am 27. Juli 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juli 2021 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 aus, das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG könne grundsätzlich nur mit der Verfahrensrüge und der Begründung angegriffen werden, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen der genannten Norm zu Unrecht bejaht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. September 2021 führt der Betroffene hierzu aus, er habe das Urteil mit der Verfahrensrüge angegriffen und ausgeführt, sein Arzt sei unzulässig genötigt worden, seine Schweigepflicht zu brechen. Sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung sei durch das vorgelegte Attest hinreichend entschuldigt worden. Dies umso mehr, […]


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