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Fahrerlaubnisentziehung – zusätzliche Verfahrensgebühr

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LG Amberg – Az.: 11 Qs 9/22 – Beschluss vom 18.05.2022

In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erlässt das Landgericht Amberg – 1. Strafkammer – am 18. Mai 2022 folgenden Beschluss

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 04.12.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Verteidiger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Gegen den Verurteilten wurde ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr geführt. Dieses wurde mit Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls vom 05.01.2021 ab-geschlossen. Der Verurteilte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt und die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen bzw. der Führerschein eingezogen, § 69 StGB.

Im Ermittlungsverfahren zeigte sich Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 17.08.2018 als Verteidiger des nunmehr Verurteilten an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 02.04.2020 wurde Rechtsanwalt pp. diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 11.05.2021 machte der Pflichtverteidiger u.a. eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 € in Höhe von 257,00 € netto geltend. Zur Begründung für den Anfall dieser Gebühr führte RA Jendricke folgendes aus: Im Zuge der Einziehung des Führerscheindokuments sei die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG angefallen. Als Gegenstandswert sei entsprechend Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit 5.000 € anzusetzen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg nahm mit Schreiben vom 26.05.2021 wie folgt Stellung: Die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4142 RVG sei für die Einziehung des Führerscheins nicht entstanden. Es dürfte einhellige Rechtsmeinung sein, dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG anfalle, da es sich hierbei um keine Einziehung handele. Es werde aber von Burhoff die Meinung vertreten, dass für die Einziehung des Führerscheinformulars eine Gebühr nach VV 4142 RVG anfalle. Dieser schlage einerseits vor, als Wert der Einziehung den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € anzusetzen, gestehe aber andererseits zu, der Wert könne auch danach bemessen werden, welche finanziellen Mittel der Betroffene aufwenden müsse, um von der Verwaltungsbehörde ein neues Fahrerlaubnisformular zu erhalten. Dies seien die Kosten, die als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfielen, somit rund 200 bis 300 €. Daher sei der Auffangwert von 5.000 € […]


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