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Rechtswidriger SCHUFA-Eintrag – immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 2141/21 – Urteil vom 18.05.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 29.10.2021, 12 O 59/21 geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 500 € abzüglich des auf die Klageforderung anerkannten Betrages von 54,74 €, mithin 445,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage im Antrag zu 2) als unzulässig verworfen und im Antrag zu 1) als unbegründet abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.

3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.542,00 € festgesetzt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Widerklageantrag zu 1) entschieden hat.
Tatbestand
I.

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO.

Die Beklagte schloss in einer Filiale der Klägerin, einem Telekommunikationsunternehmen, am 25.09.2018 einen Mobilfunkvertrag mit der Bezeichnung „…[A1]“ mit der Rufnummer …7 und der Kartennummer …8 zu einem monatlichen Grundpreis von 79,95 € ab dem fünften Monat ab (Anlage K2). Der Vertrag räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, in der Zeit vom vierten bis zum sechsten Vertragsmonat im Rahmen einer Vertragsverlängerung von weiteren 24 Monaten einen Tarifwechsel zu beauftragen, was die Beklagte am 27.12.2018 tat. Der Tarifwechsel erfolgte in den Vertragstyp „…[A2]“ zu einer monatlichen Grundgebühr von 36,95 € brutto (netto: 31,05 €, vgl. Anlage B1). Dieser Vertrag wurde zwischen den Parteien schriftlich geschlossen und kam durch die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 27.12.2018 zustande. In der Auftragsbestätigung (Anlage B1) heißt es u.a.:

„Ihr bisheriger Tarif …[A1] mit allen Inklusivleistungen entfällt zum 27.12.2018“

Mit Schreiben vom 06.01.2019 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin den Vertrag vom 27.12.2018 (Anlage B2). In der Zeit vom 11.02.2019 bis zum 10.07.2019 stellte die Klägerin der Beklagten verschiedene Rechnun[…]


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