LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 24/22 – Beschluss vom 27.05.2022
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. April 2022 wird aufgehoben.
2. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sichergestellte Unterlagen und sonstige Asservate sind unverzüglich an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Gesicherte Daten, die sich im Polizeigewahrsam befinden, sind zu löschen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (GenStA) führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen Arzt, wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges. Dem Beschuldigten liegt zur Last, in den Quartalen 04/2020 sowie 01/2021 nicht oder nicht selbst erbrachte Leistungen an Kassenpatienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) zu Unrecht abgerechnet zu haben.
Das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – erließ am 17. Dezember 2021 antragsgemäß einen (am 27. April 2022 berichtigten) Durchsuchungsbeschluss für u.a. die Räume der Praxis des Beschuldigten. Es ordnete darin die Durchsuchung nach folgenden Gegenständen an:
a) Sämtliche Patientenunterlagen, die gesetzlich versicherte Patienten betreffen und die Aufschluss darüber geben können, welche Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis heute gegenüber diesen Patienten erbracht wurden, insbesondere entsprechende Personalbögen, Patientenkarteikarten, Behandlungsblätter, Arztbriefe, Befundberichte etc.
b) Sämtliche Unterlagen, die eine Zuordnung der oben bezeichneten Leistungen zu in der Praxis tätigen Ärzten bzw. Ärztinnen ermöglichen und Aufschluss darüber geben können, welcher Arzt bzw. welche Ärztin Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis heute gegenüber gesetzlich versicherten Patienten erbracht hat, insbesondere Terminkalender, Dienstpläne, Urlaubspläne etc.
c) Sämtliche Unterlagen, welche Aufschluss über den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten in der Praxis des Beschuldigten des Dr. … und des A geben können, insbesondere Verträge, Lohnunterlagen etc.
d) Daten aus den Benutzer-Profilen des Praxis-PCs (verfasste Dokumente, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinen Angestellten, Schriftverkehr, Weisungen)
e) Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere Kontounterlagen, Steuerunterlagen, Rechnungen, Ausgabenbelege etc.
f) Sämtliche elektronisch gespeicherten Daten, welche die i[…]