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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterinteresse an Untervermietungsgenehmigung – Untermietzuschlag

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AG Charlottenburg – Az.: 223 C 53/20 – Urteil vom 06.01.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € (450,- € x 42) festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen Überlassung ihrer Mietwohnung an Dritte geltend.

Die Klägerin zu 1) mietete gemeinsam mit Herrn … von dem Beklagten durch Mietvertrag vom 16.08.1985 die im Vorderhaus … des Hauses … gelegene 3-Zimmer-Wohnung in einer Größe von ca. 102,84 qm. Mit Änderung vom 26.06.2014/03.07.2014 wurde der Mitmieter Herr … aus dem Mietvertrag entlassen und der Kläger zu 2) als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die eingereichten Kopien des vorgenannten Vertrages nebst Änderung (Bl. 5-13 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger zahlen eine Nettokaltmiete in Höhe von 419,59 €.

Mit Email vom 14.02.2020 bat die Klägerin zu 1) die Hausverwaltung um Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an Frau …, einer Mitarbeiterin ihres Betriebes. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich von ihrem Mann, dem Kläger zu 2) trennen werde und er plane, aus der Wohnung auszuziehen. Er bewohne derzeit nur das kleine Zimmer. Er habe keine Arbeit, so dass sie für die gesamten Kosten der Wohnung aufkommen müsse. Sie habe sich mit einem Freund zusammengetan, um in der Nähe von … Haus, Hof und Garten gemeinsam zu bewirtschaften. Sie werde die Wohnung aber weiterhin nutzen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die eingereichte Kopie der vorgenannten Email (Bl. 14 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte lehnte die Genehmigung der Untervermietung ab. Er sieht in dem Interesse der Klägerin zu 1), mit der Untervermietung Geld zu verdienen und anderen Personen Wohnraum zu verschaffen kein berechtigtes Interesse.

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 29.05.2020 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Kläger tragen vor, sie hätten ein berechtigtes Interesse, ein Zimmer der Wohnung für ein monatliches Entgelt von 450,- € an Frau … unterzuvermieten. […]


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