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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Überflutung der Wohnung

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AG Düsseldorf – Az.: 18 C 99/20 – Beschluss vom 28.12.2020

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird auf 2.640,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die beklagte Partei der Erledigungserklärung vom 16.07.2020 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen hat.

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre und der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zustand.

Danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dies ist hier der Fall, denn das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung vom 05.02.2020 beendet.

1.

Ursprünglich bestand zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung. Das Mietverhältnis ist durch fristlose Kündigung vom 05.02.2020 gem. § 543 Abs. 1 BGB gekündigt worden.

Gem. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

a)

Den Beklagten sind nach dem bisherigen Stand des Verfahrens schwerwiegende Vertragspflichtverletzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB vorzuwerfen.

Im vorliegenden Fall traten am 30.01.2020 unstreitig erhebliche Wassermengen aus der Tür aus. Die hinzugerufene Polizei musste die Tür gewaltsam öffnen, da der Beklagte zu 1) die Tür nicht öffnete.

Die Polizei stellte ein Feuer in der Badewanne fes[…]


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