AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 8 C 167/20 – Urteil vom 15.01.2021
1. Es wird festgestellt, dass sich die Nettokaltmiete für die von den Klägerinnen bis zum 31.10.2020 und seither von der Klägerin zu 1. allein innegehaltene Wohnung im Hause (…) Berlin, aufgrund der Modernisierungsmieterhöhung der Beklagten vom 30.09.2019 nicht erhöht hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird auf 1.109,52 € (12 x 92,46 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit eines von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine Modernisierungsmieterhöhung.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.10.2020 ein Mietverhältnis über die im Erdgeschoss im Hause (…) Berlin, gelegene Wohnung, das mit Mietvertrag vom 22.06.2009 begründet wurde. Die Klägerin zu 2. wurde mit Wirkung zum 01.11.2020 aus dem Mietverhältnis entlassen. Seit diesem Zeitpunkt besteht das Mietverhältnis nur noch mit der Klägerin zu 1. alleine.
Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 05.07.2017 (Bl. 13 ff. d. A.) kündigte die Beklagte energetische Modernisierungsmaßnahmen an den Fenstern und den Fassaden des Hauses an, in dem sich die Wohnung der Klägerinnen befindet. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgte im Zeitraum von November 2017 bis August 2018.
In der Folge teilte die Beklagte den Klägerinnen eine Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von monatlich 113,17 € mit Wirkung ab dem 01.02.2019 mit.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 (Bl. 23 d.A.) erhoben die Klägerinnen gegenüber der Hausverwaltung der Beklagten Widerspruch gegen die Modernisierungsmieterhöhung wegen finanzieller Härte und fügten dem Schreiben eine „unverbindliche Wohngeldberechnung“ (Bl. 24 d. A.) bei.
Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 29.01.2019 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass sie ihr Schreiben vom 12.12.2019 geprüft habe. Sodann wird ausgeführt: „Daher werden wir auf die Mietanpassung zum 01.02.2019 in Höhe von 113,17 € verzichten. Die Mietanpassung wurde bereits systemisch storniert.“
Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 30.09.2019 (Bl. 9 ff. d. A.) teilte die Beklagte den Klägerinnen eine neue Modernisierungsmieterhöhung au[…]