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Tierhalterhaftung – Berücksichtigung Tiergefahr

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OLG München – Az.: 10 U 4894/20 – Urteil vom 13.01.2021

1. Die Berufung des Klägers vom 15.05.2020 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 21.07.2020 (Az. 9 O 139/20) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten vom 17.08.2020 wird das vorgenannte Endurteil des LG Traunstein aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Hingegen hat die ebenfalls statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB bejaht.

1. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

a) Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist in der Berufung nicht aufgezeigt worden.

b) Ein Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls lässt sich nicht feststellen. Ein solches wäre in Betracht zu ziehen, wenn sie ihren Hund unbeaufsichtigt frei umherlaufen ließ oder derart weit von ihrem Hund entfernt war, dass sie ihrer Aufsichtspflicht bei Ansichtigwerden der Kutsche nicht mehr na[…]


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