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Grundsicherung – Verwertungspflicht eines selbstgenutzten Hausgrundstücks

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SG Münster – Az.: S 11 AS 220/20 – Beschluss vom 14.01.2021

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., N., wird abgelehnt.
Gründe
Der am 20.03.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., N., zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.

Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B).

Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet, der Kläger jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 01.08.2019 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Gru[…]


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