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Rechtsanwälte Kotz GbR

Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt

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AG Erfurt – Az.: 35 FH 28/20 – Beschluss vom 18.01.2021

1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 09.04.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren und zwar aus übergegangenem Recht für Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse für das Kind D.S., geboren am xx.xx.2009, und zwar in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater schuldet grundsätzlich den Barunterhalt.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.07.2019 wurde auf der Basis eines Antrages der Mutter für das Kind D.S. wiederum Unterhaltsvorschuss durch den Antragsteller geleistet. Der Antragsteller begehrt aus übergeleitetem Recht die Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen für D.S. von dem Antragsgegner; die geltend gemachten Zinsen auf den rückständigen Unterhalt beziehen sich auf den Zeitraum vom Juli 2019 bis Februar 2020.

In dem Antrag heißt es u.a., dass „zwischen Kind und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis“.

Mit Anschreiben vom 18.02.2020 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass das Antragsformular unvollständig ausgefüllt sei. Sie verwies darauf, dass der einfache Satz, dass eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, nicht ausreiche. Sofern der Antragsgegner die Mutter des Kindes sei, reicht die bloße Angabe als solches. Nachweise müssten nicht vorgelegt werden. Soll jedoch eine Festsetzung gegen den Kindesvater erfolgen, sei in dem Antrag (nicht in dem Anschreiben) anzugeben, ob es sich um ein eheliches Kind handele oder nicht. Handele es sich nicht um ein eheliches Kind, müssen das Vaterschaftsanerkenntnis des Kindesvaters sowie die entsprechenden Zustimmungen oder die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach Ort und Datum zumindest dargelegt bzw. nachgewiesen werden. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2020, dass dem Begehren des Gerichts zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht entsprochen werde.

Mit Beschluss vom 9. April 2020 wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bestimmte Nachweise betreffend der rechtlichen Vaterschaft nicht vorzulegen seien. Allerdings sei die Vaterschaft im Antrag auf Festsetzung des Unterhalts zumindest darzulegen. Der einfache Satz, dass eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, reiche insoweit[…]


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