OLG Köln – Az.: 20 U 29/20 – Urteil vom 15.01.2021
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 4 O 55/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2009 unterhält der seinerzeit als Dachdeckergeselle für die Firma A GmbH berufstätige Kläger bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach § 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) (GA 15) ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt von Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % während der Versicherungsdauer eine vereinbarte Rente zu zahlen, und der Vertrag ist während einer anerkannten Leistungspflicht von der Beitragszahlungspflicht befreit. Anstelle von § 2 (1), Abs. 1 AVB, der die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung auf eine andere Tätigkeit vorsieht, gelten Besondere Bestimmungen zum Versicherungsschein (im Folgenden: BB) (GA 27), in denen es heißt:
1. Wir verzichten […] bei Berufsunfähigkeit auf die abstrakte Verweisung.
1.1. § 2 Absätze 1 – 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung […] erhalten folgende Fassung:
Absatz 1 bzw. Absatz 5 wird ersetzt durch:
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben. Übt die versicherte Person eine andere ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
[…]
§ 2 (1), Abs. 2 AVB lautet:
Als eine der Ausbildung und den Fähigkeiten sowie der bisheri[…]