Arbeitnehmer müssen Ableistung, sowie die Anordnung bzw. Billigung durch den Arbeitgeber beweisen
Die Überstundenregelung ist ein fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Nicht selten jedoch gibt es diesbezüglich keinerlei feste Regelungen in dem Arbeitsvertrag, sodass die sogenannten festen Unternehmensgeflogenheiten zur Anwendung kommen. In der gängigen Praxis kann es jedoch durchaus vorkommen, dass diese festen Unternehmensgeflogenheiten nicht immer mit dem Gesetz einhergehen. Insbesondere dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eher anonym und nicht persönlicher Natur ist, kann die Frage der Überstunden durchaus zu Streitigkeiten führen. Vielen Arbeitnehmern ist dabei der Umstand nicht bewusst, dass sich die Gerichte bereits seit längerer Zeit mit dieser Frage beschäftigen und dass das Bundesarbeitsgericht diesbezüglich jüngst eine Entscheidung getroffen hat.
Sofern ein Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Auszahlung der Überstunden äußert, steht der Arbeitnehmer diesbezüglich in der Beweispflicht. Die Beweispflicht bezieht sich dabei sowohl auf die Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie auch auf die Ableistung selbst.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof verändert nichts
Bereits im Jahr 2019 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der Überstunden beschäftigt und ein Urteil gesprochen, welches Arbeitgeber in gewisser Hinsicht in die Pflicht genommen hat. Das Urteil des EuGH verpflichtete Unternehmen als Arbeitgeber zu einer zuverlässigen und ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Arbeitszeit, welche durch den Arbeitnehmer geleistet wurde. Hierfür sollten Arbeitgeber ein System verwenden, welches die Hauptkriterien der Objektivität sowie Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit erfüllt. Obgleich dieses Urteil an sich bereits eine gute Richtung aus der Sicht der Arbeitnehmer vorgegeben hat, so wurde die Frage der Beweislast im Hinblick auf die Überstundenfrage durch das Urteil nicht abschließend beantwortet. Aus diesem Grund war es erforderlich, dass die obersten deutschen Arbeitsrichter sich nochmals mit dieser Frage beschäftigen und ein entsprechendes Urteil fällen.
Arbeitnehmer muss geleistete Mehrarbeit i[…]