OLG Köln 24. Zivilsenat – Entscheidungsdatum: 21.01.2021 – Aktenzeichen: I-24 U 144/20, 24 U 144/20
Orientierungssatz
1. Dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder gar die Addition mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen, die in der Summe zu mindestens einem Jahr führen, für § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausreichend wäre, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm entnehmen noch mit deren Zweck vereinbaren.
2. Das schwere sozialwidrige Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten muss sich gerade in der konkreten (Einzel-)Tat niedergeschlagen haben.
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 394/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die unter Ziffer VI des Testaments vom 23.09.2015 angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. Ein Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Vorschrift voraussetzt, dass der Pflichtteilsberechtigte zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder – wie vorliegend – die Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitstrafen, die zusammengerechnet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ergeben, nicht ausreicht. Der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB findet seine Rechtfertigung in dem sozialwidrigen Verhalten des Pflichtteilsberechtigten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine Straftat von erheblichem Gewicht zugrunde liegt, die ein besonders schweres sozialwidriges Fehlverhalten darstellt, ([…]