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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertragsrecht: Kaufvertragsabschluss über ein Online-Auktionsportal

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LG Magdeburg 2. Zivilkammer – Entscheidungsdatum:   20.01.2021 – Aktenzeichen:   2 O 706/20
Orientierungssatz
Wird bei der Einstellung eines Artikels zum Verkauf über eine Internetauktionsplattform aufgrund einer fehlerhaften Bedienung der Anwendung ein nicht beabsichtigter Startpreis eingegeben, so stellt die Preisangabe einen Erklärungsirrtum dar. Die fehlerhafte Erklärung berechtigt den Verkäufer zu einer Anfechtung der Willenserklärung.(Rn.13)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 15.412,00 €.
Tatbestand
Die Beklagte bot über die Verkaufsplattform eBay Elektrogeräte zum Verkauf an. Der Kläger kaufte 38 Artikel zum Gesamtpreis von 987,45 €, und zwar

3 EGO Power Kettensägen CS 1401 E zum Einzelpreis von jeweils 82,04 €,
3 EGO Power Akku-Kettensägen CS 1600E zum Einzelpreis von 13,11 €,
5 EGO Power Kettensägen CS 1401E zum Einzelpreis von 82,04,
6 EGO Power Rasentrimmer-Aufsatz STA1500 zum Einzelpreis von 11,01 €,
8 EGO Power Akku-Rasenmäher LM2120E-SP zum Einzelpreis von 10,85 €,
6 EGO Power Akku-Heckenscheren-Kit HT2401E zum Einzelpreis von 10,37 €,
7 EGO Power Akku-Rasenmäher LM2020E-SP mit Mulchfunktion zum Einzelpreis von 10,96 €,

Auf diesen Kauf vom 5. Februar 2020 erhielt der Kläger eine Mail vom selben Tage, in der die Beklagte den Kauf stornierte und darauf hinwies, dass die Preise durch einen technischen Fehler falsch angegeben worden seien. Aus diesem Grunde fechte sie den Kaufvertrag vom selbigen Tage an. Den Kaufpreis werde sie zurückerstatten, was sie auch tat. Der Kläger forderte am 2. März 2020 die Beklagte auf, den Kaufvertrag zu erfüllen, was die Beklagte verweigerte und setzte ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2020 eine weitere Frist zur Erfüllung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verträge wirksam zustande gekommen seien, die Anfechtungserklärung der Beklagten greife nicht durch. Es sei völlig schleierhaft, was ein technischer Fehler sei. Im Übrigen liege kein Erklärungsirrtum vor, sondern allenfalls ein Irrtum bei der Vorbereitung des Preiscodes, der nicht relevant sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den ihn EUR 15.412,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit […]


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