AG Stuttgart – Az.: 3 C 2853/20 – Urteil vom 29.01.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: bis 500 €
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung eines Hausverbots, welches die Beklagte, eine Betreiberin von Supermärkten im Sommer 2019 für die von ihr betriebenen Filialen ausgesprochen hat.
Der Kläger behauptet, der stellvertretende Marktleiter der Supermarkt Filiale im … in Stuttgart habe „im Sommer 2019“ ein alle Filialen umfassendes Hausverbot gegen ihn verhängt, weil er den Pfandflaschenrückgabeautomaten blockieren würde. Ein Grund für das Hausverbot sei aber nicht ersichtlich, insbesondere habe er keine übermäßige Anzahl an Pfandflaschen abgegeben. Er habe auch sonst keine widerrechtlichen Handlungen begangen.
Der Kläger, dem durch das Beschwerdegericht (LG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020, Az. 4 T 46/20) Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Klage bewilligt worden war, beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, das im Sommer letzten Jahres im H Markt im … und sämtlichen anderen H-Märkten ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestand.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger Anlass für die Verhängung des streitgegenständlichen Hausverbots gegeben habe, da er sich – nachdem es bereits zuvor zu Unstimmigkeiten gekommen sei – geweigert habe, sich an der Kasse hinten anzustellen, sich den dazu seitens einer Kassiererin und des stellvertretenden Marktleiters ausgesprochenen Aufforderungen widersetzt und diese stattdessen in aggressiver Form beleidigt habe. Der Kläger hat den zur Rechtfertigung des Hausverbots vorgebrachten Sachverhalt bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 17 ZPO), aber unbegründet. Da die Beklagte eines sachlichen Grund[…]