LG Heilbronn – Az.: Es 2 O 238/17 – Urteil vom 28.01.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 13.367,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus € 12.224,64 seit dem 07.04.2017, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ursächlich auf die nicht durchgeführte Datensicherung im Zusammenhang mit dem Serverausfall vom 04.09.2016 zurückzuführen sind.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.029,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85 %, die Klägerin zu 15 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Datensicherungsvertrag.
Die Parteien schlossen am 23.01. bzw. 26.01.2012 einen Vertrag über Datenfernsicherung mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu € 380,80 je Monat, wobei die Zahlungen an die … erfolgten. Der Vertrag wurde am 13.06.2016 von der Klägerin ordentlich gekündigt. Am 04.09.2016 kam es bei der Klägerin zu einem Datenverlust. Im Rahmen der versuchten Wiederherstellung der Daten wurde offenbar, dass seit dem 06.06.2016 keine externe Datensicherung mehr stattfand. Durch eine interne Datensicherung der Klägerin konnte der Datenbestand zum Zeitpunkt 21.07.2016 wiederhergestellt werden. Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2016 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Ferner trägt sie vor, dass die Beklagte weiterhin Vertragspartnerin sei und keine Vertragsübernahme durch die … erfolgte. Diese sei als Subunternehmerin aufgetreten. Sie ist der Ansicht, ihr Schaden bemesse sich nach dem Zeitaufwand der eigenen Mitarbeiter, welcher für die Wiederherstellung der Daten n[…]