AG Frankfurt – Az.: 30 C 3070/20 (32) – Urteil vom 02.02.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5.4.2019 sowie weitere 215,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.4.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist die ausschließliche Nutzungsberechtigte der Urheberrechte des Films „…“. Das Filmwerk wurde über den Internetanschluss des Beklagten am 26.02.2017 in der Zeit von 20:00:17 Uhr bis 20:01:25 Uhr mittels einer Filesharing-Software öffentlich zum Download zugänglich gemacht. Dies hat die von der Klägerin beauftragte Firma A GmbH mithilfe ihrer Ermittlungsoftware PFS festgestellt und dokumentiert. Aufgrund des durchgeführten Auskunfts- und Gestattungsverfahrens gemäß § 101 UrhG hat der betreffende Provider den Beklagten als Anschlussinhaber mitgeteilt, dem die ermittelte IP-Adresse zu dem genannten Zeitraum zugeordnet gewesen ist. Der Beklagte wohnt allein, erhält jedoch gelegentlich Besuch von seinen Kindern und Enkelkindern. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten wegen der Urheberrechtsverletzung am 2.3.2017 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 915,00 € unter Fristsetzung bis zum 12.3.2017 auf.
Die Klägerin nimmt den Beklagten sowohl auf Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie als auch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Als Aufwendungsersatz für die Abmahnung macht sie unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.700,00 € Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 215,00 € geltend. Im Übrigen begehrt sie Schadensersatz wegen den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen i.H.v. 1000,00 €.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1000,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.4.2019,
2. 107,50 € als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten[…]