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Beihilfe – Kostenerstattung für MRT-Untersuchung der Prostata

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VG Hannover – Az.: 13 A 802/19 – Urteil vom 01.02.2021

Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für eine MRT-Untersuchung der Prostata als beihilfefähig anzuerkennen Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der im März 1939 geborene Kläger begehrt eine Beihilfe für eine multiparametrische MRT-Untersuchung der Prostata. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt.

Nach dem Vortrag des Klägers ließ er auf Anraten seines behandelnden Arztes am 31. August 2018 eine multiparametrische MRT-Untersuchung seiner Prostata durchführen, weil der PSA-Wert von 2,5 und 4,5 nach einem weiteren halben Jahr auf 6,5 angestiegen war.

Für diese Untersuchung berechnete das Klinikum der Region A-Stadt unter dem 27. September 2018 insgesamt einen Betrag von 805,64 €.

Der Kläger beantragte hierfür eine Beihilfe. Mit Beihilfebescheid vom 7. November 2018 lehnte die Beklagte eine Beihilfegewährung ab, weil unter Berücksichtigung der „S-3-Leitlinie Prostatakarzinom“ eine medizinische Notwendigkeit der Untersuchung nicht gegeben sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er übersandte dabei eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23 November 2018, wonach der Arzt diese Untersuchung als indiziert angesehen hat. In dem Lebensalter des Klägers stünde zunächst eine konservative Diagnostik vor invasiven Maßnahmen, um komprimiertierende Nebenwirkungen von operativen Eingriffen zu minimieren.

Die Beklagte beteiligte einen Vertrauensarzt ihres medizinischen Dienstes. Der Arzt antwortete: „Gemäß aktueller Leitlinien ist ein MRT in diesem Fall nicht angezeigt.“ Weitere schriftliche Ausführungen des Arztes dazu sind in den übersandten Verwaltungsvorgänge nicht enthalten.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019 den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 12. Februar 2019 Klage erhoben

Er macht Ausführungen zur Notwendigkeit der streitigen Untersuchung und verweist auf das Attest vom 23. November 20[…]


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