Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Löschungsbewilligung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 41/20 – Beschluss vom 23.02.2021

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt … 2 eingetragenen Wohnungseigentums.

Das Wohnungseigentum ist in der Abteilung II unter Nr. 1 mit einer aufschiebend bedingten Rückauflassungsvormerkung für den Verein S. e.V. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg („Vorrangvorbehalt auf einmalige Ausnutzung beschränkt für Grundbuchpfandrechte bis zu 10.000,00 DM; bis achtundzwanzig vom Hundert Zinsen jährlich einschließlich Nebenleistungen“) belastet.

Am 20. Dezember 2019 schloss die Antragstellerin mit den Eheleuten T. und N. B. einen notariellen Kaufvertrag über das vorgenannte Wohnungseigentum, welcher unter Ziffer 7 den Antrag auf Löschung der in der Abteilung II unter Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt … 2 mit folgendem Wortlaut enthält:

„Hierdurch wird die Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 beantragt. Die Löschungsbewilligung (enthalten in den Urkunden UR 787/2017 vom 13.07.2017 und UR 406/2018 vom 03.04.2018 des Notars St. K. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg) wurde bereits im Grundbuch von Wittenberg Blatt… 8 mit Antrag vom 06.04.2018 eingereicht.“

Die zum Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt … 8 eingereichte Löschungsbewilligung (UR 787/2017 vom 13.07.2017 und UR 406/2018 vom 03.04.2018 des Notars St. K. ) hat folgenden Wortlaut:

„Im Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt … 8 ist in Abt. II unter Nr. 1 eine aufschiebend bedingte Rückauflassungsvormerkung für S. e.V. eingetragen.

Hierdurch wird die Löschung des vorgenannten Rechts Abt. II Nr. 1 im vorgenannten Grundbuch bewilligt.

[…]

Sollte für den Verein S. e.V. mit Sitz in Wittenberg noch an weiteren zu dieser Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohn- oder Teileigentumseinheiten Rückauflassungsvormerkungen eingetragen sein, so wird für diese Rechte ebenfalls die Löschung hiermit bewilligt. Der beglaubigende Notar wird durch den Erschienenen jedoch insoweit ausdrücklich nicht mit irgendwelchen Vollzugstätigkeiten beauftragt.“

Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 teilte das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mit, d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv