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Übergabeprotokoll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis?

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AG Eilenburg – Az.: 14 C 468/20 – Urteil vom 23.02.2021

1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 314,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 20,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 334,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 314,50 Euro aus §§ 535, 280 Abs. 1, 3, 281, 249 ff. BGB.

Dies setzt voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis gegenüber dem Gläubiger verletzt hat und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weiterhin muss dem Gläubiger ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.

Zwischen den Parteien lag ein Schuldverhältnis vor.

Die Parteien haben einen Mietvertrag über die Wohnung … abgeschlossen.

Es lag auch eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vor.

Aus dem Mietvertrag ergab sich eine Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Wohnung in gereinigtem Zustand und ohne Schäden. Die Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagten ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll vom 31.07.2019.

Das Übergabeprotokoll stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar.

Ein Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Es kann als konstitutives Schuldanerkenntnis, bei dem eine neue unabhängige Verbindlichkeit begründet wird, ausgestaltet sein. Es kann aber auch als deklaratorisches Schuldanerkenntnis eine bestehende Verbindlichkeit feststellen und alle Einwendungen des Schuldners bezüglich dieser Verbindlichkeit, die er beim Abschluss des Anerkenntnisses kannte oder kennen musste, für die Zukunft ausschließen. Die Einordnung erfolgt anhand der Auslegung. Ein Übergabeprotokoll beim Auszug eines Mieters kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, jedenfalls soweit er sich darin zusätzlich zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten verpflichtet (Übergabe- und Rückgabeprotokolle NZM 2014, 743). Die Beklagten haben […]


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