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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten – Beurkundung genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 9 W 401/20 – Beschluss vom 23.02.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.10.2020, Az. 6 OH 25/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 660,69 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag vom 17.07.2018 gegen die beiden ihrer Ansicht nach unberechtigten Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 06.02.2018 (Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018 und Rechnungsnummer … zu UR-Nr. … vom 02.02.2018).

Die Antragstellerin ist eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000 €, die einen Handel mit Geschirr, Ziergegenständen und Schmuck betreibt. Sie besteht aus drei Gesellschaftern, der bisherigen Geschäftsführerin H. S., ihrer Tochter A. S. und dem weiteren Gesellschafter J. B. S..

Der Antragsgegner beurkundete am 02.02.2018 eine Satzungsänderung der Klägerin nebst Bestellung des weiteren Gesellschafters zum Geschäftsführer, die er zum Handelsregister anmelden sollte. Die Tochter wurde dabei von ihrer Mutter vertreten und sollte die Beurkundung nachträglich genehmigen. In der Urkunde erteilten die Beteiligten dem Antragsgegner Vollzugsvollmacht. Der Urkunde war eine Neufassung der Satzung als Anlage beigefügt. Der Antragsgegner bereitete die Anmeldung zum Handelsregister vor. Da es nicht zur Genehmigung durch die Tochter kam, unterblieb die Anmeldung.

Der Antragsgegner rechnete seine Gebühren für Beurkundung und Anmeldung mit zwei Rechnungen vom 06.02.2018 mit 476,48 € und 184,21 € ab. Als Geschäftswert setzte er jeweils 60.000 € an, die er bei der ersten Rechnung in eine Beurkundung für die Satzungsänderung und eine Beurkundung für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführer mit jeweils 30.000 € aufschlüsselte. In der zweiten Rechnung schlüsselte er den Geschäftswert auf in Anmeldung der Satzungsänderung und Anmeldung des weiteren Geschäftsführers, ebenfalls mit jeweils 30.000 €.

Am 15.02.2018 fassten die Gesellschafter im schriftlichen Verfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG einen neuen Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung und Bestellung des zweiten Geschäftsführers (Bl. 9 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 17.02.2018 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie mit dem von ihm formulierten Satzungstext zwar einvers[…]


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