AG Aachen – Az.: 106 C 10/19 – Urteil vom 23.02.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i. H. v. 750 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 172,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48 Prozent und die Beklagte zu 52 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten aus einer podologischen Behandlung.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der Beklagten in podologischer Behandlung über den Zeitraum von 00.0000 bis 00.0000 wegen zwei eingewachsener Zehennägel. Es wurden sog. Ross-Faser-Orthonyxiespangen bzw. Nagelkorrekturspangen (im Folgenden Nagelspangen) angebracht, um eine Operation der eingewachsenen Zehennägel zu verhindern. Am 00.00.0000 begann die Beklagte entsprechende Behandlung, in dem sie beiden Zehennägel zurück schnitt und die Nagelspangen befestigte.
Die Beklagte rechnete gegenüber der Kläger für das Jahr 0000 einen Gesamtbetrag von 604 EUR ab. Während der Behandlungszeit konnte die Klägerin nicht ins Schwimmbad und Sport nur eingeschränkt betreiben. Ein Judotraining wie auch Ausflüge waren ihr nicht mehr möglich; beim Schulsport musste sie häufiger aufhören. Die Klägerin litt weiter unter Angstzuständen vor den Terminen. Geschlossene Schuhe konnte sie nicht tragen und wurde von der Mutter zu Behandlung hin- und wieder zurückgebracht. Die Klägerin begab sich nach einer Behandlung bei der Klägerin in eine Behandlung bei der Podologin Frau L.
Die Klägerin macht klageweise folgende Positionen geltend:
604 EUR Behandlungskosten bei Beklagter im Jahr 0000
172,50 EUR Kosten für die Korrektur der Fehlbehandlung bei Frau L und neue Klebespangen
Mind. 1.000 EUR Schmerzensgeld