Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 278/20 – Urteil vom 24.02.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.2020 – 1 Ca 2690/19 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Überstundenvergütung in Höhe von 706,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 54 % und die Beklagte 49 %.
Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 01.04. bis zum 28.11.2019 bei der Beklagten als Servicekraft tätig. Der Arbeitsvertrag vom 27.03.2019 enthält unter der Ziffer III. u.a. folgende Regelungen:
„1. Für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist die beim Arbeitgeber geltende regelmäßige Arbeitszeit maßgebend. Sie beträgt aufgrund der Tätigkeit derzeit 45 Stunden wöchentlich […]
…
3. Während der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. gilt eine 6-Tage-Woche. Der sechste Tag wird dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in der Vor- oder Nachsaison abgegolten. […]“
Die Beklagte hielt den Kläger an, einen Tag in der Woche nicht zu arbeiten.
Die Parteien hatten in Ziffer IV. des Arbeitsvertrages ein monatliches Bruttofestgehalt in Höhe von 2.950,00 € vereinbart. Überstunden sollten dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Unter Ziffer X. 6. des Arbeitsvertrags hatten die Parteien eine Vertragsstrafe mit folgendem Wortlaut vereinbart:
„Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten zu zahlen, maximal aber dasjenige Bruttoarbeitsentgelt, das er bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.“
Die Beklagte rechnete für den Monat Oktober 2019 das Bruttofestgehalt ab, zahlte jedoch nicht. Die Abrechnung weist u.a. 19 Resturlaubstage des Klägers aus. Für den Monat November 2019 erteilte die Beklagte keine Entgeltabrechnung und leistete ebenfalls keine Zahlungen.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhält[…]