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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notar – Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

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LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 79/18 – Beschluss vom 23.02.2021

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 27. August 2018 in der Fassung vom 7. November 2018 des Notars Dr. D. in Düsseldorf abgeändert.

In der Rechnung sind 95,20 EUR zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. R1800151 wird auf 10.103,22 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Für den 15. März 2018 um 10:30 Uhr war ein Besprechungstermin der Beteiligten zu 1. und 2. im Notariat des Beteiligten zu 3. vereinbart.

Diese Besprechung wurde von Seiten des Notariats entgegen der Erwartung der Beteiligten zu 1. und 2. durch den Zeugen E. geführt. Die Beteiligten zu 1. und 2. wiesen auf ihre unmittelbar bevorstehenden Reisepläne in Gestalt einer gefahrvollen Reise zum Himalaya hin, in deren Vorfeld sie ihren Nachlass und eine etwaige Vorsorge zu regeln wünschten. Die an der Besprechung Beteiligten erörterten die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sowie die Erteilung einer Generalvollmacht nebst Patienten- und Betreuungsverfügung. Die Beteiligten zu 1. und 2. teilten ihre persönlichen Daten und weitere Informationen mit.

Nach dem streitigen Vortrag des Beteiligten zu 3. fertigte das Notariat noch am 15. März 2018 Entwürfe eines gemeinschaftlichen Testaments und einer Generalvollmacht nebst Patienten-/Betreuungsverfügung (Bl. 8ff. GA) und übermittelte diese am 16. März 2019 an die von den Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Noch am Nachmittag des 15. März 2018 rief die Beteiligte zu 1. im Notariat an und sagte nach dem streitigen Vortrag des Beteiligten zu 3. gegenüber der Zeugin F. den für den 19. März 2018 vorgesehenen Beurkundungstermin ab. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 1. nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. und 2. gegenüber dem Zeugen E. geäußert, dass in dieser Sache nichts mehr veranlasst werden solle.

Die Entwürfe wurden als Einwurf-Einschreiben mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 unter Hinweis auf eine vorangegangene Übermittlung am 16. März 2018 per E-Mail an die Beteiligten zu 1. und 2. übersandt. Wörtlich heißt es u.a.: „zu den vorbezeichneten Angelegenheiten habe ich ihnen per Mailübermittlung am 16.03.2018 die genannten Entwürfe übersandt mit der Bitte um[…]


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