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Miterbenvollstreckung einer Zahlung für die Erbengemeinschaft

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LG Neuruppin – Az.: 2 T 30/21 – Beschluss vom 24.02.2021

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.11.2020, Az. 9 M 69/20, wird die Erinnerung des Schuldners vom 4. August 2020 zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.454,60 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Gläubigerin und der Schuldner sind Miterben einer aus insgesamt drei Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Vor dem Landgericht Neuruppin erwirkte die Gläubigerin am 25.7.2019 (Az. 5 O 32/18) einen Teilvergleich mit dem Schuldner, in dem sich dieser verpflichtete, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Gläubigerin, dem Schuldner und der weiteren namentlich benannten Miterbin, einen Betrag in Höhe von 74.921,49 € nebst Zinsen, sowie einen weiteren monatlichen Betrag für die Nutzung eines Gewerbegrundstücks an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Die Gläubigerin beantragte mit Vollstreckungsauftrag vom 16.9.2020, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, dessen Bankverbindung im Auftragsformular unter A4 angegeben war, auf Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Teilvergleichs nebst beigefügter Forderungsaufstellung die Zustellung der Anlagen sowie die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls und die Pfändung körperlicher Sachen gegen den Schuldner.

Obergerichtsvollzieher … lud den Schuldner unter dem 22.7.2020 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO für den 11. August 2020, 10:30 Uhr.

Mit seiner 4. August 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Erinnerung beantragt der Schuldner, die Zwangsvollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher … aufzuheben, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 11.8.2020, sowie die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen.

Darin hat er geltend gemacht, die Gläubigerin vollstrecke eine Zahlung an sich, nicht hingegen an die Erbengemeinschaft, die jedoch aus dem zugrunde liegenden Titel als Ganze berechtigt sei. Ferner sei die Forderungshöhe falsch berechnet, da Zahlungen des Schuldners nicht bzw. falsch verrechnet worden sein.

Die Gläubigerin meint, mit dem Antrag als Mitglied der Erbengemeinschaft für diese insgesamt zu handeln. Mit Schriftsatz vom 1.9.2020 erklärte sie, Zahlungen hätten zu erfolgen auf das Konto der Erbengemeinschaft bei der …, welches zwar ausschließlich auf den Namen der Gläubigerin geführt werde, jedoch einvernehmlich[…]


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