AG Frankfurt – Az.: 33 C 2394/20 (26) – Urteil vom 25.02.2021
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der XXX-Straße 48, 2. OG li, 60320 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Keller, Bodenraum, Balkon und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2021 gewährt.
Tatbestand
Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum 01.12.1975 die im Tenor bezeichnete Wohnung. Es handelt sich um eine öffentlich geförderte, preisgebundene Wohnung, für deren Vergabe ein öffentliches Wohnrecht (Wohnberechtigungsschein) erforderlich ist. Die Beklagte wohnt in der im Tenor bezeichneten Wohnung nicht mehr; sie wohnt vielmehr unter der im Passivrubrum angegebenen Anschrift. Der Magistrat der Stadt Frankfurt erließ unter dem 11.09.2019 eine Kündigungsanordnung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beklagten die Wohnberechtigung aufgrund ihres Wohnsitzes in M entzogen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Kündigungsanordnung verwiesen (Bl. 17ff. d.A.). In Erfüllung der Kündigungsanordnung erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2019 (Bl. 21ff. d.A.) die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 30.06.2020.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung in der XXX-Straße 48, 2. OG li, 60320 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Keller, Bodenraum, Balkon und Bad mit WC, zu räumen und an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in der im Tenor bezeichneten Wohnung komme es zu unerträglichen Lärmbeeinträchtigungen und Vibrationen. Deshalb könne sie sich dort nicht aufhalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf[…]