Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Jagdpachtvertrag – Heilung Schriftformmangel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Calw – Az.: 8 C 519/20 – Urteil vom 25.02.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.866,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.866,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagten die Rückzahlung gezahlter Jagdpacht geltend.

(Symbolfoto: UfaBizPhoto/Shutterstock.com)

Die Beklagten schlossen mit Vertrag vom 29.03.2012 (Anlage K1, Bl. 9 ff. d. A.) mit den Herren … und … einen Jagdpachtvertrag. Mit Vertrag vom 21.02.2019 (Anlage K2, Bl. 15 d. A.) traten die Kläger mit Wirkung zum 01.04.2019 in den Jagdpachtvertrag ein. Die Kläger bezahlten an die Beklagten am 01.04.2020 für das Jagdjahr 2020/2021 (01.04.2020 bis 31.03.2021) eine Jagdpacht in Höhe von 2.800,00 €. Die Kläger stellten vor Ablauf des Monats Juli 2020 mit Hinweis auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages die Jagdausübung ein. Durch Anwaltsschreiben vom 23.07.2020 (Anlage K3, Bl. 16 ff. d. A:) forderten die Kläger die Beklagten zur Erstattung von 1.866,67 € unter Fristsetzung bis 14.08.2020 auf.

Die Kläger behaupten, ein Lageplan sei bei Vertragsschluss weder dem ursprünglichen Jagdpachtvertrag noch dem Änderungsvertrag beigelegen. Sie sind der Ansicht, dass der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt beschrieben ist. Der ursprüngliche Jagdpachtvertrag als auch der Änderungsvertrag seien mangels Einhaltung der Schriftform nichtig. Den Klägern stehe die anteilige Rückzahlung der bezahlten Jagdpacht ab August 2020 zu.

Die Kläger beantragen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 1.866,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei beiden Verträgen seien Revierkarten beigeheftet gewesen. Dem ursprünglichen Jagdpachtvertrag sei die als Anlage B3 (Bl. 58 […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv