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Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung – Verhältnismäßigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 207/20 – Urteil vom 25.02.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2020 – 4 Ca 320/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen.

Der 1965 geborene und seiner Ehefrau sowie einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 1. Juli 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Teamkoordinator Handarbeit mit Vorgesetztenfunktion. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitsnehmer.

Wegen eines Vorfalls am 13. Februar 2020, der zwischen den Parteien streitig ist, unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (Bl. 48-52 d. A.) den Betriebsrat über die von ihr beabsichtigte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses und führte hierzu u. a. aus, dass sich am 13. Februar 2020 in der Abteilung Verpackung/Handarbeitsplatz Folgendes ereignet habe:

„Um ca. 08:00 Uhr machten sich Frau Y., Herr A. (stellvertr. Teamkoordinator Handarbeit) und Herr H. (Kollege von Frau Y.) einen Kaffee und setzten sich an den Tisch in der Pausenecke des Handarbeitsplatzes. Der Kollege Herr H. hat sich an den Tisch zu Frau Y., ihr gegenüber, gesetzt, Herr A. setzte sich neben Frau Y. auf den Stuhl und sagte zur ihr „komm gibt mir mal einen Kuss“ und deutete dabei auf seine Wange. Zunächst ignorierte Frau Y. diese Bemerkungen und schaute weg. Dann rutschte Herr A. mit seinem Stuhl näher zu Frau Y. und fasste ihr an den Oberschenkel, woraufhin Frau Y. ihn anschrie „lass mich in Ruhe“ und „mach deine Hand weg“. Herr A. hat danach noch einmal einen Versuch gestartet, Frau Y. ans Bein zu fassen, woraufhin sie aufgestanden und an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben vom 17. Februar 2020 verwiesen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am 19. Februar 2020 zu (Bl. 53 d. A.).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (Bl. 4 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (Bl. 5 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, vorsorglich hilfsweise erneut ordentlich zum 30. September 2020.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 6. März 2020 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Kündigungsschut[…]


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