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WEG-Verwalter – schlechte Bewertung im Internet durch WEG

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AG Heilbronn – Az.: 8 C 412/21 – Beschluss vom 01.03.2021

1. Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen, bzw. zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der G. Plattform Rezensionen und wie nachstehend wiedergegeben:

„Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr.“

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Bewertung im Internet.

Die Verfügungsklägerin ist …. Der Verfügungsbeklagte ist Miteigentümer an dieser Wohnungseigentumsanlage.

Am 07.04.2020 wurde für eine Balkon-/Fassadensanierung eine Sonderumlage beschlossen, wofür der Verfügungsbeklagte anteilig 4.215,70 € bezahlen musste. Zwischen den Parteien bestehen umfangreiche Streitigkeiten diesbezüglich. Der Verfügungsbeklagte wandte sich in verschiedenen Schreiben an die Verfügungsklägerin und monierte die Mangelhaftigkeit der durchgeführten Sanierungsarbeiten (Anlage A4).

Der Verfügungsbeklagte verfasste am 08.02.2021 folgende 1-Sterne-Bewertung für die Verfügungsklägerin:

„Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr.“

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, durch die Verbreitung der Rezension auf G. bestehe für die Antragstellerin die Besorgnis, dass die Verwirklichung ihrer Rechte vereitelt, bzw. wesentlich erschwert werde. Die Ausführungen seien keine sachliche Kritik, sondern diffamierend, beleidigend und darüber hinaus geschäftsschädigend.

Die Verfügungsklägerin beantragt, der Antragsg[…]


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