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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Berechnung Haushaltsführungsschaden bei Haustierhaltung

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1297/20 – Urteil vom 01.03.2021

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 07.08.2020, Az. 3 O 74/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.411,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2016, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % und die Klägerin 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Symbolfoto: JC_STOCKER/Shutterstock.com)

Aufgrund des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils des Landgerichts vom 29.09.2017 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin im Umfang von 50 % dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sind (§ 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG).

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 5.411,00 € (4.000,00 € Schmerzensgeld zuzüglich 1.411,00 € Haushaltsführungsschaden).

Bezüglich der einzelnen Schadensersatzpositionen gilt Folgendes.
Haushaltsführungsschaden
Das Landgericht ist, gestützt auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … in dessen Gutachten vom 28.10.2019 und dessen Ergänzungsgutachten vom 06.04.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Seiten der Klägerin in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von folgender unfallbedingter Minderung der Haushaltsführungstätigkeit auszugehen war: 12.07.2015 bis 08 12.2015 : 20 %; 09.12.2015 bis 19 01.2016: 100 %; 20.01.2016 bis 20.03.2016: 20 %. Dieses Ergebnis, was auch der Überzeugung des Senats entspricht, greifen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht an.

Die Beklagten vertreten allerdings […]


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