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Sachverständiger – Verstoß gegen Neutralitätsgebot bei Gutachtenerstellung

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LG Düsseldorf – Az.: 7 O 95/17 – Beschluss vom 02.03.2021

Der Sachverständige Prof. Dr. Q wird nicht entpflichtet.

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen erfolgt von Amts wegen, wenn das Gericht die Festsetzung für angemessen hält, § 4 Abs. 1 JVEG. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JVEG insbesondere dann angemessen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 1 oder 2 S. 1 JVEG in Betracht kommt (BeckOK KostR/Bleutge, 32. Ed. 1.1.2021, JVEG § 4 Rn. 4).

Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG auf 0,00 EUR festzusetzen.  Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, weil er die Unverwendbarkeit seines Gutachtens pflichtwidrig grob fahrlässig herbeigeführt hat.

1.

Der Sachverständige hat grundsätzlich bereits dann einen Vergütungsanspruch, wenn er ein in Auftrag gegebenes Gutachten erstattet. Grundlage für die Vergütung ist allein die Tätigkeit des Sachverständigen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG: Leistung des Sachverständigen). Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv oder nach der Auffassung des Gerichts oder der Parteien „richtig“ ist (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537 und JurBüro 1992, 56). Inhaltliche Mängel und fehlende Überzeugungskraft des Gutachtens berühren daher in der Regel den Vergütungsanspruch nicht.

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt ausnahmsweise aber dann, wenn das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin nicht als Entscheidungsgrundlage dienen kann und wenn der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse bzw. die Parteien mit den Kosten des Gutachtens zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537).

Die Vergütung ist aber nur dann zu versagen, wenn der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder  pflichtwidrig grob fahrlässig herbeigeführt hat (so z. B. OLG München OLGReport 1995, 144, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.1995, 10 W 135/04, juris).

Eine begründete Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens führen somit nur dann zur Vernichtung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen, wenn dieser den Ablehnungsgrund vorsätzlic[…]


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