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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maschinenmietvertrag – Verpflichtung zum Abschluss einer Schadenversicherung

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AG Frankenthal – Az.: 3c C 167/20 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Anmietung einer Maschine.

Am 3. Dezember 2019 mietete der Beklagte, der bereits zuvor Geräte bei der Klägerin angemietet hatte, bei der Klägerin für seinen Weinbaubetrieb zwei Geräte, darunter einen Bagger (“Bobcat E85“) für insgesamt 680,68 € an (vgl. Rechnung vom 04.12.2020, Anl. K1). Darin war auch ein Betrag von 20,00 € für eine Versicherung des Baggers enthalten. Bei der Abholung des Baggers stellte die Klägerin einen Schaden am Hydraulikkolben des großen Armzylinders fest, den sie anschließend reparierte und dem Beklagten das beschädigte Bauteil aushändigte. In den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ der Klägerin (Anl. K6) heißt es u.a.:
 „2. Haftungsbeschränkung
Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung über unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis beträgt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendertäglich. […]
6. Umfang der Haftungsbeschränkung
6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 €. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem

Einsatzgewicht bis 6 t : 2.000,00 €
Einsatzgewicht von 6 t – 12 t : 4.000,00 €
Einsatzgewicht von 12 t – 20 t : 8.000,00 €
Einsatzgewicht ab 20 t : 10.000,00 €

pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.“

Eine parallele Regelung findet sich zusätzlich unter[…]


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