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Kündigung Handelsvertretervertrag – Minderung bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

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OLG Köln – Az.: 19 U 148/20 – Beschluss vom 01.03.2021

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht in dem von ihr angefochtenen Umfang verurteilt. Auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

A)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1 gemäß § 89a Abs. 1, 5 HGB, § 80 InsO ein Anspruch in vom Landgericht zuerkannter Höhe zu.

I)

Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 HGB, § 80 InsO ausgeschlossen.

Der Ausschlussgrund setzt voraus, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag.

1.

Der Begriff des wichtigen Grundes deckt sich mit dem des § 89a HGB (vgl. MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021 Rn. 210, HGB § 89b Rn. 210). Ein wichtiger Grund im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (vgl. MüKoHGB/Ströbl, a. a. O., § 89a Rn. 13). Liegen Tatsachen vor, die generell geeignet sind, das Handelsvertreterverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zu belasten, ist auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch das Verhältnismäßigk[…]


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