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Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

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LG Leipzig – Az.: 01 T 500/20 – Beschluss vom 02.03.2021

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.06.2020 (Az.: 534 XVII 192/20), in dem der Geschäftswert auf 294.089,84 € festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.06.2020, mit dem das Amtsgericht den Geschäftswert auf 294.089,84 € festgesetzt hat.

Für den Betroffenen besteht seit 1996 eine Betreuung. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene ist zudem im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments befreiter Vorerbe. Ferner ist Testamentsvollstreckung diesbezüglich angeordnet. Das nicht von der Erbschaft betroffene Vermögen des Betroffenen beläuft sich zum hier in Rede stehenden Stichtag 01.01.2020 auf 46.595,04 €. Bei Berücksichtigung des ererbten Vermögens abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten verfügt der Betroffene über ein Vermögen i.H.v. 294.089,84 €.

Mit Schreiben vom 26.02.2020 (Bl. 35 des Kostenhefts) beantragte die Bezirksrevisorin beim Amtsgerichts Leipzig eine Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 79 GNotKG. Hierbei vertritt sie die Auffassung, dass es bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Erhebung der Jahresgebühren und Auslagen als Gerichtskosten nicht nur auf die Verwertbarkeit des Vermögens ankomme, sondern das komplette Vermögen des Betroffenen einschließlich des der Testamentsvollstreckung unterliegenden ererbten Vermögens zu berücksichtigen sei.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Leipzig eingelegten Beschwerde vom 29.06.2020 die Auffassung, dass lediglich das verfügbare Vermögen des Betroffenen hier zugrunde gelegt werden könne, was sich zum Stichtag 31.12.2019 bzw. 01.01.2020 auf 46.595,04 € belaufen habe.

Mit Beschluss vom 10.09.2020 hat das Amtsgericht Leipzig der Beschwerde des Betreuers nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die zu klärende Rechtslage ist bei verschiedenen Oberlandesgerichten sehr umstritten. Während die Oberlandesgerich[…]


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