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Notarpflichten bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

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OLG Hamm – Az.: I-10 U 90/20 – Beschluss vom 09.03.2021

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Nach der bisherigen Einschätzung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch besitzt weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche erscheint auch nicht aus anderen Gründen geboten.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bielefeld die Beklagte mit dem am 14.08.2020 verkündeten Teilurteil zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Insbesondere ist zutreffend eine Erfüllung (§ 362 BGB) des sich aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ergebenden Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte durch das Nachlassverzeichnis des Notars T N in C vom 29.11.2019 (UR-Nr. 1127/2019) verneint worden.

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Würdigung.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Vortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die von dem Notar zur Feststellung des Aktivnachlasses, insbesondere in Form von Bankguthaben, angestellten Ermittlungen die entsprechenden Auslassungen in dem Nachlassverzeichnis kompensieren kann. Denn das notarielle Nachlassverzeichnis vom 29.11.2019 ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls in Bezug auf den fiktiven Nachlass erkennbar unzureichend.

1.

Der mit der Beurkundung eines Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar muss den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen […]


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