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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankengeld – Bemessungsgrundlagen und Voraussetzungen

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SG Neuruppin – Az.: S 20 KR 93/20 – Gerichtsbescheid vom 10.03.2021

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von höherem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis zum 12. Januar 2020.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort ab dem Wort „Begründung“ bis zu dem letzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Mai 2020, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 24. Januar 2020 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 13. Januar 2020, mit dem die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 14. November 2019 Krankengeld unter Berücksichtigung des für den Monat September 2019 vereinbarten Arbeitsentgeltes gewährte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort der erste Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Mai 2020.

(Symbolfoto: NIKCOA/Shutterstock.com)

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 26. Juni 2020 – bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von höherem Krankengeld weiter verfolgt. Er bringt im Wesentlichen vor, die Krankengeldgewährung habe mindestens auf der Grundlage des im Monat September 2019 tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu erfolgen, weil der Arbeitgeber dem Kläger neben dem vereinbarten Monatslohn regelmäßig Zusatzvergütungen in unterschiedlicher Höhe zahle; diese seien als prägende Einkommensbestandteile zusätzlich zu berücksichtigen. Der von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgericht herangezogene Referenzzeitraum von drei Monaten bzw dreizehn Wochen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialge[…]


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