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Haftung bei Mehrfachversicherung – Überversicherung

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OLG Köln – Az.: 9 U 236/20 – Beschluss vom 04.03.2021

1.  Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 28.10.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 1/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.  Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und insoweit einen Innenausgleich nach der gesetzlichen Regelung über die Mehrfachversicherung, § 78 Abs. 2 S. 1 VVG, bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Senat sieht sich in Ansehung des Berufungsvorbringens lediglich zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 78 VVG eröffnet ist.

a. Beide Versicherer verwenden in ihren Versicherungsbedingungen sogenannte einfache Subsidiaritätsklauseln, welche die Eintrittspflicht des Versicherers dann entfallen lassen, wenn ein anderer Versicherer, der dasselbe Risiko abdeckt, leistungspflichtig ist (§ 9 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen der  Klägerin sowie  § 6 (3) Nr. 3 der Versicherungsbedingung der Beklagten). Beide bringen damit zum Ausdruck, gegenüber einem anderen Versicherer nur nachrangig haften zu wollen. Treffen – wie hier – gleichwertige Subsidiaritätsklauseln aufeinander, so entspricht es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher sind die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben mit der Folge, dass bei einer Üb[…]


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