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Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Alkoholerkrankung

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Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 4 Sa 154/19 – Urteil vom 03.03.2021

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.04.2019 – 5 Ca 210/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die zum Kündigungszeitpunkt 61-jährige Klägerin war bei dem Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern mindestens seit dem 01.08.1988, zuletzt als Sachbearbeiterin für Grundstücksangelegenheiten mit einem Bruttomonatsverdienst von 3.493,00 € beschäftigt.

Die Klägerin war alkoholkrank, was sie zunächst in Gesprächen mit der Personalleiterin des Beklagten leugnete.

Der Beklagte erfasste die Arbeitszeit nicht über ein automatisiertes System, sondern indem die Arbeitnehmer*innen Beginn und Ende der Arbeitszeit im PC manuell eintragen. Die Arbeitszeitberichte wurden grundsätzlich Anfang des Folgemonats von den Mitarbeitern ausgedruckt, unterschrieben und abgegeben.

Am 28.12.2017 gab die Klägerin zu Beginn ihrer Arbeit sowohl den Arbeitsbeginn 8:45 Uhr als auch das Arbeitsende um 18:00 Uhr ein. Tatsächlich verließ sie an diesem Tag ihre Arbeitsstelle bereits um 17:20 Uhr. Dies stellte sich später heraus, weil sie alkoholisiert mit ihrem PKW heimfuhr und dabei auffiel. Die Polizei griff die Klägerin noch vor 18:00 Uhr auf. Ein erster Atemalkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 2,67 Promille. Die um 18:24 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,91 Promille.

Am 02.01.2018 druckte die Klägerin ihren Arbeitszeitbericht für Dezember 2017 aus, unterschrieb diesen ohne die unzutreffenden Zeiten für den 28.12.2017 zu korrigieren und gab diesen ab.

Ende Februar 2018, nachdem der Klägerin wegen der Trunkenheitsfahrt per Strafbefehl rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen war, teilte sie dem Beklagten mit, dass sie den Führerschein freiwillig abgegeben habe, weil sie Medikamente einnehme. Im Nachgang dieses Gesprächs teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem beklagten Landkreis den tatsächlichen Grund für den Verlust der Fahrerlaubnis mit.

Aufgrund von Presseberichten über eine Person, die am 28.12.2017 stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe und der dort näher genannten Umstände hatte der Beklagte den Verdacht, es könne sich um die Klägerin handeln. Auf eine entsprechende Nachfrage verweigerte diese eine Antwort. Ab Mai 2018 bemühte sich der Prozessbevollmächtigte des […]


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