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Frachtführerhaftung für Temperaturschaden

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LG Bielefeld – Az.: 15 O 60/20 – Urteil vom 09.03.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.406,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 sowie 1.239,40 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag geltend.

Mit Transportauftrag vom 02.08.2019 (im Einzelnen Anlage K 1; Bl. 10 d.eA.) beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Beförderung einer Lkw-Ladung Tiefkühlpizza von Z. nach U. zu einer dortigen S.-Filiale. In Ausführung dieses Frachtauftrages übernahm die Beklagte sodann am 02.08.2019 mit ihrem Fahrzeug „Autokennzeichen01“ bei der A.1 KG 34 Paletten mit Tiefkühlware. Der Fahrer der Beklagten bestätigte die Übernahme der Ware durch Unterschrift auf dem Frachtbrief (Anlage K 2) sowie auf dem Lieferschein (Anlage K 3). Auf beide Dokumente wird im Einzelnen Bezug genommen.

(Symbolfoto: Baloncici/Shutterstock.com)

Bei Anlieferung der Ware bei der Empfängerin wurden von der Empfängerin Temperaturen der Ware von maximal -11o Celsius festgestellt. Daraufhin verweigerte die Empfängerin die Annahme der Ware und vermerkte dies auf dem Lieferschein. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Lieferscheins Anlage K 4 (Bl. 22 d.eA.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen dieses Temperaturschadens am 05.08.2019 haftbar gehalten. Im Übrigen beauftragte sie das Sachverständigenbüro O. & Co. damit, die zurückgewiesene Ware zu begutachten. Das Sachverständigenbüro nahm sowohl am 05.08.2019 als auch am 06.08.2019 eine Besichtigung der Ware vor. Der Sachverständige M. kam dabei zu dem Ergebnis, dass die tiefgekühlte Ware in unzulässiger Weise erwärmt war und dadurch einen Totalschaden erlitten hat. Den Warenwert der tiefgekühlten Ware ermittelte er mit 29.831,14 EUR. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des privaten Sachverständigengutachtens vom 14.10.2019 (Anlage K 5; Bl. 25 d.eA.) Bezug genommen. Unter dem 25.09.2019 (im Einzelnen Anlage K 7; Bl. 90 d.eA.) stellte die Klägeri[…]


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